Haftpflichtschaden

Es handelt sich also in jedem Fall um einen unverschuldeten Unfall. Der Schädiger bzw. seine Versicherung ist zur Erstattung der Schadenskosten verpflichtet.
Für die Regulierung der entstandenen Schadenskosten gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Das heißt alle Kosten hierzu, wie zum Beispiel die Reparaturkosten, die Kosten für den Sachverständigen, für einen Rechtsanwalt, die Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, sowie alle sonstigen Nebenkosten (Abschleppkosten, Auslagen an Porto und Telefon, etc.) sind von der Versicherung des Unfallgegners zu erstatten.
Es gilt jedoch gleichzeitig der Grundsatz der Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass der Geschädigte sich so zu verhalten hat, als müsse er für die einzelnen Schadensersatzkosten selbst eintreten. D. h. er hat sich zu bemühen, die Schadenskosten so gering als möglich zu halten.
Für die Regulierung der entstandenen Schadenskosten gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Das heißt alle Kosten hierzu, wie zum Beispiel die Reparaturkosten, die Kosten für den Sachverständigen, für einen Rechtsanwalt, die Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, sowie alle sonstigen Nebenkosten (Abschleppkosten, Auslagen an Porto und Telefon, etc.) sind von der Versicherung des Unfallgegners zu erstatten.
Es gilt jedoch gleichzeitig der Grundsatz der Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass der Geschädigte sich so zu verhalten hat, als müsse er für die einzelnen Schadensersatzkosten selbst eintreten. D. h. er hat sich zu bemühen, die Schadenskosten so gering als möglich zu halten.